Vertragsstrafe und Schadensersatz: Kann man beides geltend machen? Und wenn ja, in welchem Umfang?
- 17. Juni
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Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Auftragnehmer erhebt Klage, um die Begleichung offener Rechnungen für gelieferte Materialien zu erwirken.
Der Auftraggeber widerspricht der Zahlungsforderung mit der Begründung, die Lieferung sei unvollständig und zudem mit erheblicher Verspätung erfolgt; er erhebt daher eine Widerklage, in der er seinerseits die Auflösung des Vertrags wegen Vertragsverletzung sowie die Verurteilung des Lieferanten zur Zahlung von Schadensersatz beantragt. Das Gericht kommt nach Würdigung des Verhaltens der Parteien zu dem Schluss, dass die Vertragsverletzung seitens des Lieferanten überwiegt, und verurteilt diesen zur Zahlung von Schadensersatz.
Der Rechtsstreit
Das Gericht von Genua führte vor seiner Entscheidung über den Schadensersatz eine vergleichende Bewertung der gegenseitigen Vertragsverletzungen durch und stellte fest, dass die Lieferverzögerungen seitens der Auftragnehmerin, die bereits vor der Aussetzung der Zahlungen durch den Auftraggeber aufgetreten waren, die von diesem geltend gemachte Einrede der Vertragsverletzung gerechtfertigt hatten.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand jedoch die Höhe des Schadenersatzes. Der Vertrag enthielt nämlich eine Vertragsstrafe für Verzögerungen.
Der Auftraggeber beantragte die Kumulierung der Vertragsstrafe mit dem Schadenersatz für den zusätzlichen Schaden, der sich aus der Vertragsauflösung ergab.
Der Richter hatte daher zu entscheiden, ob die Anwendung der Vertragsstrafe den Anspruch auf weitere Schadensersatzansprüche ausschließt und somit als „Obergrenze“ für den Schadensersatz fungiert, oder ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen und sich addieren können.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit dem Urteil Nr. 2380 vom 27. Oktober 2025 stellt das Gericht von Genua fest, dass – sofern nichts anderes vereinbart wurde – die Anwendung der Vertragsstrafe den Anspruch auf weiteren Schadenersatz aufgrund der Vertragsverletzung ausschließt. Der Richter stellt klar, dass die Vertragsstrafe tatsächlich eine vorzeitige und pauschale Abfindung des Schadens darstellt: Bei Geltendmachung der Vertragsstrafe muss zwar die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen werden, doch gilt auch, dass die Vertragsstrafe jeden weiteren ersatzfähigen Schaden abdeckt.
Haben die Parteien jedoch, wie es die Vorschrift zulässt, vertraglich vereinbart, dass die vertragsbrüchige Partei neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch den weiteren Schaden der anderen Partei ersetzen muss, hat diese Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe und des weiteren Schadens
a) wenn sie nachweisen kann, dass sie einen Schaden erlitten hat, der den Betrag der Vertragsstrafe übersteigt, und
b) unter der Voraussetzung, dass die Vertragsstrafe und der zusätzliche Schaden zusammen niemals den insgesamt erlittenen Schaden übersteigen dürfen.
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Das Urteil liefert zudem einen wesentlichen Beitrag zur zeitlichen Begrenzung der Vertragsstrafe. Der ligurische Richter stellt klar, dass die für den Verzug vorgesehene Vertragsstrafe nicht auch den Zeitraum nach dem Antrag auf Vertragsauflösung abdecken darf. Sobald die nicht säumige Partei Maßnahmen zur Vertragsauflösung ergreift (und damit zum Ausdruck bringt, dass sie kein Interesse mehr an der Leistung hat), läuft die tägliche Vertragsstrafe für den Verzug nicht mehr weiter. Ab diesem Zeitpunkt kommt nämlich der Anspruch auf Ersatz des weiteren Schadens zum Tragen (sofern vertraglich vorgesehen).
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Das vorliegende Urteil, das die Möglichkeit der Kumulierung von Strafschadenersatz und Ersatz für den weiteren Schaden hervorhebt, bietet Anlass, darüber nachzudenken, wie wichtig es ist, dass ein gerichtlicher Erfolg oft von einem sorgfältig ausgearbeiteten Vertrag abhängt.



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